Grunderwerbsteuer: „RETT-Blocker“-Strukturen sollen nicht mehr möglich sein

Werden nicht unmittelbar Immobilien übertragen, sondern Anteile an Gesellschaften, welche Immobilien halten, ist die Übertragung dennoch grunderwerbsteuerpflichtig nach § 1 Abs. 2a und Abs. 3 GrEStG, wenn es hierdurch zu eine Anteilsvereinigung bzw. Übertragung von min. 95% der Anteile kommt. Durch entsprechende Gestaltungen mit einer „Blocker-Gesellschaft“, welche 5,01% oder mehr der Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft hält, kann bislang die entsprechende Grunderwerbsteuer bei Anteilsübertragungen vermieden werden. Angesichts der diskutierten Gesetzesänderungen sollten Anteilsübertragungen an grundbesitzenden Gesellschaften daher möglichst noch im Jahr 2012 erfolgen, um die bisherigen Gestaltungsmodelle nutzen zu können.