Wird im Rahmen eines Grundstückskaufs vertraglich gleich die Errichtung eines Gebäudes beauftragt, wie dies z.B. bei Bauträgerverträgen der Fall ist, qualifiziert die Finanzverwaltung dies als einheitliches Vertragswerk mit der Folge, dass nicht nur auf den Grundstückskaufpreis Grunderwerbsteuer anfällt, sondern auch auf die Auftragssumme des noch zu errichtenden Gebäudes. Umgangen kann die Grunderwerbsteuer auch auf den Preis für die Bebauung derzeit nur dann, wenn Grundstück und Bebauung in getrennten Verträgen vereinbart werden, optimaler Weise Vertragspartner des Erwerbs jeweils voneinander unabhängige Parteien sind. Ob die grundsätzliche Behandlung von Grundstückserwerb und Bebauung als einheitliches Vertragswerk und die Grunderwerbsteuerpflicht auch auf die Gebäudeerrichtungskosten verfassungsgemäß ist, ist derzeit Gegenstand eine Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht (1 BvR 2766/12). Auf dieses Verfahren hat in einer Verfügung vom 1. März 2013 auch die Oberfinanzdirektion Karlsruhe aufmerksam macht.