Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von „Durchlaufmieten“ verfassungsgemäß?

Seit 2008 unterliegen verstärkt auch Mieten für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG. Diese Norm wird derzeit reihenweise von den Finanzgerichten geprüft. Hinzu kommt, dass in der bis 2007 geltenden Gesetzesfassung Darlehenszinsen z.B. dann von der Hinzurechnung ausgenommen waren, wenn das Darlehen konditionengleich weitergereicht wurde („Durchlaufkredit“). Mit Urteil vom 22. August 2012 (Az. 10 K 4664/10 G) hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass die anteilige Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen verfassungsmäßig ist, auch wenn das Mietobjekt vollständig weitervermietet wird und so womöglich beim Zwischenmieter und beim Mieter (doppelt) der Hinzurechnung unterliegt. Gegen das Finanzgerichtsurteil ist zwischenzeitlich Revision anhängig (I R 70/02).