Das Thema der Abschreibung von Darlehen gegenüber ausländischen Tochterkapitalgesellschaften in den Jahre bis 2007 ist unverändert Gegenstand von Betriebsprüfungen und verschiedener Rechtsbehelfsverfahren. Nachdem der Bundesfinanzhof bereits entschieden hat, dass die Teilwertabschreibung von Darlehen, die eine inländische einer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft gewährt hat, in den Jahren bis 2007 nicht der Abzugsbeschränkung des § 8b Abs. 3 KStG unterliegen, ist unverändert von Seiten der Finanzbehörden die Anwendung des § 1 AStG (Berichtigung von Einkünften mit Auslandsbezug) und § 6 Abs. 2 Nr. 2 EStG (Ablehnung einer dauerhaften Wertminderung) im Raum. Das Finanzgericht Düsseldorf hat aktuell betr. eines im Jahr 2002 abgeschriebenen Darlehens in einem Urteil vom 28. März 2014 entschieden, dass mit der Teilwertabschreibung keine Gewinnverlagerung ins Ausland stattgefunden hat. Mangels Gewinnverlagerung ist somit aber für die Anwendung einer Einkunftskorrektur nach § 1 AStG kein Raum. Auch unter Anwendung § 6 Abs. 2 Nr. 2 EStG kommt das Gericht zu keinem anderen Ergebnis. Den Vortrag der Finanzbehörden, dass aufgrund des Rückhalts im Konzern eine Wertminderung des Darlehens nicht vorliegen kann, lehnt das Gericht ab, wenn die Tochtergesellschaft tatsächlich kein oder kein ausreichendes Vermögen mehr besitzt. Darüber hinaus beschäftigt sich das Gericht mit der Frage, ob eine Beschränkung der Abziehbarkeit der Teilwertabschreibung – zumindest solange dies Darlehen zwischen zwei europäischen Gesellschaften betrifft – auch einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit darstellt; das Gericht kommt jedoch auch ohnedies zum Ergebnis, dass die Teilwertabschreibung steuerlich abziehbar ist. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde in dem Verfahren zugelassen.