In seinem am 6. Februar 2013 veröffentlichten Urteil vom 29. August 2012 (XI R 10/12) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S. des § 1 Abs. 1a UStG keine Beendigung der unternehmerischen Betätigung des Veräußerers voraussetzt. Vielmehr kommt es darauf an, dass der Erwerber die Geschäfte insoweit übernimmt, dass er die Tätigkeit der Veräußerers fortsetzen kann, selbst wenn der Veräußerer mit den verbleibenden Wirtschaftsgütern ebenfalls weiterhin wirtschaften kann. Darüber hinaus kann auch die Übertragung mehrerer Teilvermögen an jeweils verschiedene Erwerber jeweils eigenständig als Geschäftsveräußerung im Ganzen beurteilt werden. Insoweit unterscheidet sich die Definition des Teilvermögens für umsatzsteuerliche Zwecke vom Teilbetriebsbegriff im Ertragsteuerrecht, der keine Fortführung der Tätigkeit durch den Veräußernden vorsieht.
Wesentlicher Merkmale der Geschäftsveräußerung im Ganzen ist, dass die Veräußerung nicht umsatzsteuerbar ist und der Erwerber in eventuelle Berichtigungspflichten zum Vorsteuerabzug nach § 15a UStG eintritt.