In einem aktuell veröffentlichten Urteil hat das Finanzgericht Münster (13 K 125/09 F) Geschäftsführervergütungen als verdeckte Gewinnausschüttungen qualifiziert, auch wenn die Gesellschaft einen freiwillig bestellten und mit externen Personen besetzten Beirat hat, der maßgeblich die Höhe der Geschäftsführungsvergütungen bestimmt. Im vorliegenden Fall überstiegen die Vergütungen den fremdüblichen Betrag erheblich. Nach Auffassung des Gerichts steht auch ein mit externen Personen besetzter Beirat einer Umqualifikation von Vergütungen in verdeckte Gewinnausschüttungen nicht entgegen, weil es regelmäßig nicht Aufgabe des Beirats ist, die steuerliche Angemessenheit der Geschäftsführer-Gehälter zu prüfen. Insoweit ist z.B. von Aktiengesellschaften zu unterscheiden, die Kraft Gesetzes einen Aufsichtsrat mit gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben haben, der nicht jederzeit durch Änderung des Gesellschaftsvertrags vom beherrschenden Gesellschafter abberufen werden kann. Im Ergebnis sieht das Gericht trotz Beirat kein Hindernis, dass der beherrschende Geschäftsführer die GmbH vollumfänglich beherrschen kann und erkennt somit die allgemeinen Grundsätze für Vergütungen an beherrschende Gesellschafter als anwendbar an.