Mit Urteil vom 6.7.2016, XI R 1/15 hat der Bundesfinanzhof erneut das Thema einer Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S. § 1 Abs. 1a UStG beim Verkauf eines Mietshauses beurteilt. Im vorliegenden Fall wurde nicht sämtliche Mietverhältnisse durch den Erwerber fortgeführt. Vielmehr wurden nur einzelne Mieteinheiten unverändert vermietet.
Jede einzelne Mieteinheit ist bei Geschäftsveräußerung im Ganzen getrennt zu betrachten.
Es kommt für die umsatzsteuerliche Beurteilung der Grundstücksveräußerung nicht darauf an, ob die Mieteinheiten getrennt verwaltet werden. Auch muss für die Beurteilung die Immobilie nicht in Teileigentum aufgeteilt sein. Die Mieteinheiten müssen also insbesondere keine zivilrechtlich eigenständigen Einheiten darstellen. Das Umsatzsteuerrecht behandelt diese Einheiten nichtsdestotrotz als eigenständige Gebäudeteile. Danach liegt für die Mieteinheiten eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, wenn die Vermietung durch den Erwerber fortgeführt wird. Die nicht weiter vermieteten Einheiten werden nicht als Geschäftsveräußerung besteuert, sondern gelten grundsätzlich als umsatzsteuerfreier Grundstücksverkauf nach § 4 Nr. 9a UStG. Insoweit ist – wenn keine umsatzsteuerfreie Grundstücksveräußerung gewollt ist – im notariellen Kaufvertrag zur Umsatzsteuer zu optieren.