Im Mai 2014 einigten sich kürzlich die Finanzminister der Länder auf ihrer Jahreskonferenz über die Verschärfung der strafbefreienden Selbstanzeige. Ein Gesetzesentwurf liegt bislang jedoch noch nicht vor. Das Bundesfinanzministerium (BMF) wird nun aber auf Basis der Finanzministerkonferenz einen Gesetzesvorschlag erarbeiten, so dass eine mögliche Gesetzesänderung schon zum 01. Januar2015 in Kraft treten könnte.
Wesentliche Verschärfungen könnten nach dem Willen der Finanzminister demnach sein:
– Eine Erhöhung der Strafverfolgungsverjährung von 5 auf 10 Jahre, mit der Folge, dass sich der Berichtigungszeitraum ebenfalls auf 10 Jahre verlängert.
– Eine Herabsetzung der Grenze, ab der ein Strafzuschlag für die Wirksamkeit der Selbstanzeige erforderlich wird, von 50.000 Euro auf 25.000 Euro.
– Eine Erhöhung des Strafzuschlags von bisher 5% auf 10% erhöht werden. Für Hinterziehungsbeträge ab 100.000 Euro soll der Strafzuschlag 15%, ab 1 Million hinterzogener Steuern sogar 20% betragen.
– Als zusätzliche Wirksamkeitsvoraussetzung für eine strafbefreiende Selbstanzeige ist die sofortige Entrichtung der Hinterziehungszinsen von 6% (p.a.) vereinbart worden.
– Eine Sperrwirkung für die strafbefreiende Selbstanzeige durch eine Umsatzsteuer- oder Lohnsteuer-Nachschau.
Abschließend möchten wir auch auf ein hochbrisantes aktuelles Rundschreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom 5. März 2014 hinweisen, das bislang weitestgehend unbekannt sein dürfte (http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Rundschreiben/rs_1401_gw_verwaltungspraxis_vm.html?nn=2696490, vgl. II. des Schreibens). Danach droht bereits eine Tatentdeckung wegen ggf. erforderlichen Meldungen der Banken gem. § 11 GwG an die Landeskriminalämter (von dort dann ggf. Weiterleitung an die Finanzbehörden), falls Banken zur Erstellung von Erträgnisaufstellungen und Steuerbescheinigungen beauftragt werden, das natürlich in vielen Fällen vorkommt.