Gästetoilette gehört nicht zum häuslichen Arbeitszimmer: kein Werbungskostenabzug hierfür

Das Finanzgericht Baden-Württemberg berichtet in einer Pressemitteilung vom 16. Mai 2013 über das Urteil vom 21. Januar 2013 (9 K 2096/12). Danach hatte ein Betriebsprüfer des Finanzamtes auch ein häusliches Arbeitszimmer. Die Arbeit im häuslichen Arbeitszimmer führte dazu, dass nach von dem Betriebsprüfer selbst geführten Aufzeichnungen 73,58% der Nutzungen der Gästetoilette während der Arbeitszeit erfolgten. Hieraus folgerte der Betriebsprüfer, auch die Kosten für die Renovierung der Gästetoilette steuerlich abziehen zu können. Das Finanzgericht versagte jedoch sowohl den Werbungskostenabzug für das Arbeitszimmer selbst, weil dieses bei einem Betriebsprüfer nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, als auch den Abzug für die Toilette, weil es sich um einen privaten Raum handelt, der zwar während der Arbeitszeit genutzt werde, aber keinen Bezug zur beruflichen Tätigkeit habe.