Nach einer Pressemitteilung des Hessischen Finanzgerichts wurden mit Urteil vom 24. April 2013 (4 K 422/12) entschieden, dass freiwillig über den gesetzlich vorgeschriebenen Umfang hinaus geführte Kassenaufzeichnungen in der Regel (sofern nicht aus anderen Gründen Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung bestehen) dem Finanzamt nicht vorzulegen sind. Dem Urteil zugrunde lag der Fall einer Apotheke, die zusätzlich zu den vorgeschriebenen Kassenaufzeichnungen in der PC-Kasse freiwillig auch Details zu jedem Einzelverkauf speicherte. Diese Details müssen dem Finanzamt nach dem Urteil nicht zugänglich gemacht werden.