Fehlerhafte Übertragung von Werten aus Grundlagenerklärung kann leichtfertige Steuerverkürzung darstellen

In dem am 18. September 2013 veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23.7.2013 (VIII R 32/11) wurde entschieden, dass eine leichtfertige Steuerverkürzung durch den Steuerpflichtigen auch dann vorliegt, wenn in der Einkommensteuererklärung ein im Rahmen einer separaten Feststellungserklärung ermittelter Gewinnanteil, z.B. aufgrund Übertragungsfehlern, fehlerhaft erfasst wird und dem Steuerpflichtigen dies hätte auffallen können. Dem steht nicht entgegen, dass aufgrund der abgabenrechtlichen Vorschriften der aufgrund Feststellungserklärung ermittelte Gewinnanteil von Amts wegen im Rahmen der Einkommensteuererklärung anzupassen ist.

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