Immer wieder hat die Rechtsprechung zuletzt entschieden, dass sowohl privat als auch beruflich genutzte Gegenstände teilweise Werbungskosten darstellen können (zuletzt am Beispiel des Arbeitszimmers, welches keine 100% berufliche Nutzung erfordert). Mit Beschluss vom 13. November 2013 (IV B 40/13) hat der Bundesfinanzhof jedoch entschieden, dass eine Aufteilung bei „Business Kleidung“ (z.B. Anzug, Kostüm) nicht zulässig ist und somit kein Werbungskostenabzug möglich ist. Begründet wird dies damit, dass solche Aufwendungen durch das steuerfreie Existenzminimum abgedeckt seien.