Regelmäßig stellt sich die Frage, ob der Kommanditist einer KG zur Rückerstattung anrechenbarer Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag an die KG verpflichtet ist, die von Erträgen der KG einbehalten wurden, nach den einkommensteuerlichen Vorschriften jedoch auf Ebene des Kommanditisten zur Anrechnung gelangen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16. April 2013 (II ZR 118/11) entschieden, dass die Frage einer Erstattungspflicht maßgebend von den gesellschaftsvertraglichen Regelungen der KG abhängt.