Zweifel am §13b UStG bei Bauträgern

Nach einem seit der letzten Woche im Internet verfügbaren Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 8. Mai 2012 (14 V 3826/11) ist auf die Klage eines baden-württembergischen Bauträgers hin entschieden worden, dass ernstliche Zweifel daran bestehen, ob im Jahr 2011 die Regelungen des § 13b UStG (reverse-charge-Verfahren) auch auf von Bauträger bezogene Leistungen anzuwenden sind. In der Folge gewährte das Finanzgericht die Aussetzung der Vollziehung in diesem Fall. Nach der in 2011 durch die Finanzverwaltung in Kraft gesetzten Regelung gelten Bauträger wie auch Wohnungsunternehmen als Bauleistende, wenn mehr als 10% ihrer Umsätze aus solche Immobiliengeschäften resultieren, bei denen der Erwerber Einfluss auf das Bauprojekt nehmen kann. Keine Rolle spielte es dabei für die Finanzverwaltung, dass für Grunderwerbsteuerzwecke der Umsatz als Grundstücksumsatz beurteilt wird. In der Folge der Qualifikation als Bauleistender schulden Bauträger für bezogene Bauleistungen die Umsatzsteuer. Verbunden ist dies mit einem nicht unerheblichen Risiko, von der Finanzverwaltung ein zweites Mal für die Umsatzsteuer herangezogen zu werden, wenn gegenüber dem leistenden Bauunternehmer umsatzsteuerlich fehlerhaft abgerechnet wurde.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg begründet seine Zweifel an der Anwendbarkeit u.a. mit den vom Bundesfinanzhof dem Europäischen Gerichtshof vorgelegten Fragen zur nicht EG-Rechts-konformen Anwendung des § 13b UStG.