In einer am 5. März 2014 veröffentlichten Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 11.12.2013, XI R 38/12 wurde beschlossen, dem EuGH die Frage der Ermittlung des korrekten Vorsteuerabzugs bei einer Führungsholding vorzulegen. Dabei geht es insbesondere darum, wie bei einer Holding, welche neben dem nicht umsatzsteuerbaren Halten und Verwalten von Beteiligungen auch umsatzsteuerbare und –pflichtige (Geschäfts-)führungsdienstleistungen an (insbesondere) Tochterunternehmen erbringt, die Höhe des Vorsteuerabzugs zu ermitteln ist. Unstrittig ist die Behandlung den vorgenannten Bereichen unmittelbar zuordenbarer Vorsteuern, die entweder vollständig nicht abziehbar oder voll abziehbar sind. Die Aufteilung von Vorsteuern bei nicht einem Bereich zweifelsfrei direkt zuordenbaren Vorsteuern ist Gegenstand der Vorlagefrage an den EuGH.