Betreffend der Steuerpflicht von Geschenken hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt am 10. Oktober 2012 verfügt, dass keine Steuer nach § 37b EStG anfällt, wenn der Wert des Geschenks EUR 40 brutto (einschließlich Umsatzsteuer) nicht übersteigt. Damit wurde die bereits für Geschenke an Arbeitnehmer geltende Regelung auch auf Zuwendungen an Dritte / Kunden ausgedehnt. Das Bundesfinanzministerium hat sich nun dahingehend geäußert, dass die von der Oberfinanzdirektion Frankfurt getroffene Verfügung bundesweit gilt. Damit kann vereinfachend nun folgender Grundsatz angewandt werden: sind die Kosten eines Geschenkes als Betriebsausgabe abziehbar (bis EUR 35 netto) ist auch keine Pauschalsteuer nach § 37b EStG einzubehalten.