Mit dem am 11. Dezember 2013 veröffentlichten Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 21. November 2013 (II B 46/13) regelt der Bundesfinanzhof, dass die Vollziehung von dem aktuellen, aber noch auf Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Erbschaftsteuergesetz unterliegender Erbschaften nicht derart besteuert werden dürfen, dass zur Tilgung der Steuer ein Verkauf oder Belastung geerbten Vermögens notwendig wird. Vielmehr ist in solchen Fällen die Erbschaftsteuer von der Vollziehung auszusetzen, weil ansonsten durch den Vollzug des Erbschaftsteuergesetzes und den notwendigen Verkauf von Erbmasse Tatsachen geschaffen würden, die nach einer möglichen Feststellung einer Verfassungswidrigkeit des Erbschaftsteuergesetzes nicht wieder rückgängig gemacht werden könnten.