Erbschaft- und schenkungsteuerliche Behandlung der Instandhaltungsrücklage

Bei Erwerb von Wohneigentum ist der Betrag der auf den Erwerber übergehenden Instandhaltungsrücklage für Zwecke der Grunderwerbsteuer vom vereinbarten Kaufpreis in Abzug zu bringen.

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat nun in einer Verfügung vom 29.3.2012 diesem Grundsatz folgend festgelegt, dass im Falle der Schenkung / erbschaft von Wohneigentum die Instandhaltungsrücklage für Bewertungszwecke wie eine gesonderte Kapitalforderung zu besteuern ist und damit nicht nach den für Grundbesitz geltenden Bewertungsregeln der Besteuerung zugrunde gelegt wird.