Die Haftung des Arbeitnehmers für Schäden, die in Erfüllung seines Arbeitsverhältnisses entstehen, ist im Arbeitsrecht gegenüber anderen schuldrechtlichen Verträgen deutlich begrenzt, insofern gilt eine eingeschränkte Arbeitnehmerhaftung. Es gilt der Grundsatz: Ein Arbeitsvertrag ist kein Kaufvertrag und auch dem sorgfältigsten Arbeitnehmer können und werden „in Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit“ Fehler unterlaufen, die einen Schaden verursachen. Während bei Vorsatz selbstverständlich die uneingeschränkte Haftung gilt, kommt der Arbeitnehmer bei grober Fahrlässigkeit und einem deutlichen Missverhältnis von Arbeitsvergütung und Schadenshöhe sowie bei mittlerer Fahrlässigkeit und anteiliger Quote in den Genuss eines Haftungsprivilegs. Bei leichter Fahrlässigkeit entfällt eine Haftung vollständig.
Die Rechtsprechung hat die Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem „allgemeinen Schuldrecht“ (z.B. § 280 BGB, 276 BGB) ganz erheblich reduziert. Denn sonst müsste der Arbeitnehmer, wie jeder andere Vertragspartner, für den verursachten Schaden aufkommen. Hintergrund hierbei ist: Der Arbeitnehmer ist auf Anweisung seines Arbeitgebers tätig und hat daher häufig nicht viel Einfluss auf die Organisation und Abwicklung der Arbeit. Außerdem gilt die Beweislastumkehr nach § 619a BGB . Das Verschulden wird nicht nach § 280 Abs. 1 BGB vermutet, sondern der Arbeitgeber muss die Pflichtverletzung nachweisen. Der Arbeitnehmer genießt auch insoweit ein Haftungsprivileg, als er nicht nach dem „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ des § 249 BGB, sondern bei grober Fahrlässigkeit ggf. nur anteilig und eingeschränkt zur Haftung herangezogen werden kann.
Grundvoraussetzung für eine mögliche Haftung für einen Schaden ist zunächst, dass dem Arbeitnehmer überhaupt eine schuldhafte Pflichtverletzung trifft. Eine Haftungsbeschränkung nach dem Grundsatz des so genannten innerbetrieblichen Schadensausgleichs ist immer zu prüfen, wenn der Schaden (ohne Vorsatz) bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit entstanden ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Mitarbeiter nach Anweisungen des Arbeitgebers oder im Interesse des Arbeitgebers für den Betrieb handelt.
Die Haftungsbeschränkung gilt zunächst unabhängig davon, ob es sich um eine besonders gefahrenträchtige (so genannte „gefahrgeneigte“) Arbeit handelt oder nicht. Die Fürsorgepflicht der Arbeitgeber beinhaltet auch die Begrenzung des Haftungsrisikos für Arbeitnehmer durch den Abschluss einer entsprechenden Versicherung bei gefahrgeneigten Tätigkeiten. Dieses Haftungsprivileg gilt hingegen nicht für freie (externe) Mitarbeiter, die ggf. nur in wirtschaftlicher Abhängigkeit zum Auftraggeber stehen.
In die Abwägung ist nach ständiger Rechtsprechung ist somit nicht nur der Grad des dem Arbeitnehmer zur Last fallenden Verschuldens, sondern auch die Gefahrgeneigtheit der Arbeit, die Höhe des Schadens, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes oder durch Versicherung abdeckbares Risiko, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe des Arbeitsentgelts, in dem möglicherweise eine Risikoprämie enthalten sei, einzustellen. Es kann somit auch entscheidend darauf ankommen, dass der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen Missverhältnis zum Schadensrisiko der Tätigkeit steht.