Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 15. Januar 2014 (13 K 3735/10) entschieden, dass von deutschen Steuerpflichtigen unmittelbar an den Papst geleistete Spenden, z.B. im Rahmen einer Generalaudienz, in Deutschland steuerlich nicht abziehbar sind. Dies wird damit begründet, dass bei einer Spende an den Papst offizieller Empfänger der Heilige Stuhl, der Vatikanstaat oder die katholische Weltkirche ist. Allesamt sind jedoch im Vatikan und damit nicht in der EU ansässig, so dass alleine deshalb ein Spendenabzug ausscheidet.