In dem am 27. November 2013 veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 (V R 37/10) wurde festgestellt, dass es für den Übergang der Steuerschuldnerschaft darauf ankommt, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte bauwerksbezogene Werklieferung oder sonstige Leistung selbst zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Bauträger erbringen nach den Feststellungen des Gerichts aber gerade nur in Ausnahmefällen bauwerksbezogene Werklieferungen (Erbringung von Baudienstleistungen auf fremden Grundstücken), sondern bebauen in der Regel vielmehr eigene Grundstücke und erbringen in der Folge umsatzsteuerlich Grundstückslieferungen an die Käufer (nicht aber Werklieferungen). Hieran ändert sich – abweichend von der Auffassung der Finanzverwaltung – auch nichts, wenn der Käufer Einfluss auf die Bauausführung und Baugestaltung nehmen kann, weil dies nicht zu einer Umqualifizierung der Lieferung in eine Werklieferung führt. Auch wenn der Bauträger in weiteren Projekten selbst als Bauunternehmer gegenüber fremden Grundstückseigentümern auftritt, sind die bezogenen Leistungen grundsätzlich wie folgt zu trennen: Für den Bauträgerbereich bezogene Leistungen unterliegen nicht der Anwendung des § 13b UStG, für die Tätigkeit als Bauunternehmer bezogene Leistungen führen hingegen zu einer Anwendung des § 13b UStG.
Darüber hinaus hat der Bundesfinanzhof festgestellt, dass auch die einvernehmliche Anwendung des § 13b UStG eine fehlerhafte umsatzsteuerliche Behandlung des Umsatzsteuergesetzes heilt. Solange die Vorsteuer beim Leistungsempfänger wegen der Erbringung ausschließlich umsatzsteuerfreier Grundstücksverkäufe nicht abziehbar war, ergeben sich im ersten Schritt aus dem Urteil jedoch keine nachteiligen Folgen für den Bauträger, weil die Vorsteuer bislang weder an den Leistungserbringer ausgezahlt wurde noch beim Finanzamt als Vorsteuer geltend gemacht wurde.