Das Finanzgericht Münster hat in einem heute veröffentlichten Urteil (11 K 4108/14) zur lohnsteuerpflichtigen Behandlung des kostenlosen Frühstücks für Mitarbeiter entschieden. Danach sind nur die amtlichen Sachbezugswerte für Frühstück zugrunde zu legen, wenn „neben Brötchen und Getränken auch ein entsprechender Brotaufstrich“, Belag oder Aufschnitt gereicht wird. Nach allgemeinen Sprachgebrauch erfülle ein Frühstück nur in diesem Fall die Mindeststandards. Werden danach hingegen nur trockene Brötchen und Getränke den Mitarbeitern zur Verfügung gestellt, greifen die amtlichen Sachbezugswerte nicht. In diesem Fall muss die Bewertung in der Regel nach den üblichen Verkaufspreisen der Produkte erfolgen. Daneben findet für Zwecke der Lohnsteuer eine andere Freigrenze Anwendung.
Nun muss der BFH muss über Frühstück entscheiden
In der nächsten Instanz muss sich nun der Bundesfinanzhof unter VI R 36/17 mit der Definition eines Frühstücks beschäftigen. Guten Appetit!