Die Sanierungsbranche steht seit längerem im Fokus der Ermittlungsbehörden und es werden vermehrt wirtschaftsstrafrechtliche Verfahren vor den Landgerichten entschieden. Hierbei standen zumeist Subunternehmer der großen Branchenriesen im Mittelpunkt, welche auf Grund unsachgemäßer oder falsch ausgestellter Rechnungen erhebliche Steuernachzahlungen erbringen mussten und damit auch regelmäßig den Tatbestand der Steuerhinterziehung zu verantworten hatten.
Die bei den Subunternehmern oft verbleibende Rückzahlungsverpflichtung von Umsatzsteuer und damit oftmals der gesamte Steuerschaden kann aber unter Umständen vermieden werden. Im Rahmen unserer eigenen Beratungen in wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren sind vermehrt Fälle aufgetreten, bei denen sich die Möglichkeit ergab, dass eine nachträgliche Rechnungskorrektur gegenüber den Auftraggebern erfolgen konnte und dadurch eine erhebliche Erstattung bei den Subunternehmern möglich wurde. Für die Auftraggeber bedeutet dies im Gegenzug erhebliche Nachzahlungskosten.
Es kommt hierbei entscheidend darauf an, ob die Subunternehmer gegenüber den Auftraggebern Brutto- oder Nettorechnungen ausgestellt haben und zudem Leistungen erbracht wurden, für die die Regelung des § 13b UStG gilt (Umkehr der Steuerschuld).
Bei weitergehenden Fragen zu diesem Thema berät sie gerne Herr Rechtsanwalt Daniel A. Wolff als Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Strafrecht.