BMF bestätigt Rechtsprechung zu § 13b UStG bei Bauträgern

Wie bereits berichtet, hat der Bundesfinanzhof am 22. August 2013 u.a. zur Anwendung des § 13b UStG bei Bauträgern geurteilt. Am 5. Februar 2014 hat das Bundesfinanzministerium hierzu Stellung genommen und das entsprechende Schreiben sowie das Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Damit gilt die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nun verbindlich und insbesondere für Bauleistungen an echte Bauträger ist § 13b UStG nicht mehr anwednbar.

Unseren diesbezüglichen ausführlichen Beitrag vom 27. November 2013 finden Sie hier.

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