BFH begrenzt die abziehbaren Kosten für einen Sportwagen

Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 29.4.2014, VIII R 20/12, bestätigt, dass zwar zutreffend auch Sportwagen dem Betriebsvermögen zugeordnet werden können, wenn diese überwiegend betrieblich genutzt werden, die aus der betrieblichen Nutzung des Fahrzeugs anfallenden Kosten jedoch ggf. als unangemessen zu beurteilen sind und damit wiederum im Abzug beschränkt werden. Unangemessen sollen die Kosten danach teilweise dann sein, wenn

  • es zu keiner alltäglichen Nutzung (sondern im Urteilsfall nur an 20 Tagen in drei Jahren für Fahrten zu Fortbildungen u.a.) kommt,
  • der Einsatz eines solchen Fahrzeugs regelmäßig nicht für die berufliche Tätigkeit erfolgt (im Urteilsfall wird der Tierarzt seinen Ferrari wohl nicht für „Patientenbesuche“ verwenden),
  • ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer ein solches Auto aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht gewählt hätte (sondern die Wahl des Fahrzeugs nur aus privaten Gründen erfolgt; fraglich ist die Qualifikation, wenn auch die Konkurrenz ein solches Auto fährt)

und hierdurch Kosten versucht werden, die die durchschnittlichen Kosten eines Oberklasse-PKWs übersteigen. Im Urteilsfall hat das Gericht die über EUR 2,00 hinausgehenden Kosten pro Fahrtkilometer nicht anerkannt. Dies soll auch dann gelten, wenn der PKW ausschließlich betrieblich genutzt wird.