Nachdem die Finanzämter im Rahmen von Betriebsprüfungen schon bereits seit mehreren Jahren weitgehende Zugriffsrechte auf digitale Daten verlangen können, hat sich die OFD Magedeburg in einer Verfügung vom 20, Februar 2012 nun erstmals für Zwecke der Umsatzsteuer-Nachschau dazu geäußert, in welchem Rahmen die Betriebsprüfer mit ihrem Diensthandy auch Fotos von Unterlagen, aber auch vom Zustand von Räumen (z.B. von dem nur betrieblich genutzten häuslichen Arbeitszimmer), für Beweiszwecke machen dürfen. Danach dürfen die Räume fotografiert werden, die unternehmerisch oder beruflich genutzt werden, z.B. das das häusliche Arbeitszimmer in der Privatwohnung. Personen dürfen danach nicht fotografiert werden. Natürlich dürfen stets auch die Unterlagen fotografiert werden, von denen der Betriebsprüfer alternativ auch Kopien fertigen dürfte.