Ausnahme vom Abzugsverbot für Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften

Mit dem in 2013 veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2012 (9 K 1637/10) wurde entschieden, dass ein über den Sparer-Pauschbetrag hinausgehender Werbungskostenabzug bei den Kapitaleinkünften dann auf Antrag möglich ist, wenn der persönliche Einkommensteuersatz unter 25% liegt und daher die Abgeltungsteuer im Ergebnis aufgrund der Günstigerregel nicht zur Anwendung kommt. Das Gericht sieht in diesen Fällen die gesetzliche vorgesehene Beschränkung des Werbungskostenabzug sogar als verfassungswidrig an.

Vorteilhaft ist dieses Urteil in den Fällen, in denen entweder nur ein niedriges oder aufgrund von Verlusten sogar ein negatives Einkommen vorliegt. Gleichzeitig eröffnet das Urteil gedanklich wieder Spielraum für Steuergestaltungen, wenn hohe Kosten zu Beginn einer Kapitalanlage zum vollen Steuersatz steuermindernd berücksichtigt werden können, während spätere Gewinne aus dieser Kapitalanlage womöglich unter der Abgeltungsteuer nur mit 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag zu versteuern sind.

Zwischenzeitlich ist zu dem Verfahren die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (VIII R 13/13).