Aufwendungen für Arbeitsgerichtsprozess können Werbungskosten darstellen

Grundsätzlich gelten die mit einem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden Kosten, selbst wenn diese nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses anfallen, als Werbungskosten zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit. Mit dem am 27. Juni 2012 veröffentlichten Urteil vom 9. Februar 2012 (VI R 23/10) hat Bundesfinanzhof entschieden, dass die s grundsätzlich für Aufwendungen aus mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängende zivil- und arbeitsgerichtliche Streitigkeiten (im vorliegenden Fall betreffend eine Frage der Verletzung der arbeitsvertraglichen Schweigepflicht bzw. des Wettbewerbsverbots) und Aufwendungen im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs.