In dem am 12. Dezember 2012 veröffentlichten Urteil (VI R 50/10) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei einer Auswärtstätigkeit von mindestens einer Woche auch die Kosten für private Telefongespräche als Werbungskosten abziehbar sein können. Insoweit stellen die primär der privaten Lebensführung zugehörigen Kosten beruflich veranlasste Kosten dar und können deshalb abgezogen werden, weil sich während der beruflich bedingten Auswärtstätigkeit notwendige private Dinge eben nur über das Telefon klären lassen. Im Ergebnis gilt somit bei der Auswärtstätigkeit die bereits bisher bei beruflich bedingten doppelten Haushaltsführungen geltende Regelung, wonach Kosten für Telefonate nach Hause steuerlich abziehbar sind, wenn nicht mindestens einmal wöchentliche Heimfahrten in die Heimat erfolgen.