Die Änderungen der Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige für steuerliche Zwecke zusammen mit der im Jahr 2012 erfolgten Änderung der Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2012 (AStBV) hatte für Aufregung gesorgt. Theoretisch wäre danach jede berichtigte Umsatz- und Lohnsteueranmeldung als Selbstanzeige zu bewerten gewesen mit der Folge einer strafrechtlichen Verfolgung, wenn später nochmals eine Unrichtigkeit (z.B. im Rahmen einer Außenprüfung) festgestellt worden wäre. Grund hierfür: eine Strafbefreiung war nur dann möglich, wenn umfassend jegliche Unrichtigkeiten mit der erstmaligen Berichtigung korrigiert wurden. Mit den im Erlasswege veröffentlichten AStBV 2013 wurde dies jedoch mit Wirkung ab 30. Oktober 2012 aus Sicht der Finanzbehörden wieder abgeschwächt und es wurde wie folgt geregelt:
„Bei der Umsatz- und Lohnsteuer sind berichtigte oder verspätet abgegebene Steuer(vor)anmeldungen nur in begründeten Einzelfällen an die BuStra (Buß- und Strafsachenstelle) weiterzuleiten. Kurzfristige Terminüberschreitungen und geringfügige Abweichungen sind unschädlich, es sei denn, es bestehen zusätzliche Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung. Liegen derartige Anhaltspunkte vor, kann die Abgabe einer vollständigen und richtigen Umsatzsteuerjahreserklärung als Selbstanzeige hinsichtlich unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben in den zuvor abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen dieses Jahres gewertet werden. Für die Wirksamkeit der Selbstanzeige bedarf es dann keiner gesonderten Korrektur des einzelnen Voranmeldungszeitraums.“
Allerdings ist noch nicht bekannt, wie die Finanzverwaltung die Begriffe „begründete Einzelfälle“, „kurzfristige Terminüberschreitungen“ und „geringfügige Abweichungen“ auslegen wird und ob somit tatsächlich für alle Fälle der berichtigen Steueranmeldungen Entwarnung gegeben werden kann.