In einem Ende Oktober 2013 veröffentlichten Urteil vom 17. Juli 2013 (X R 31/12) beschäftigt sich der Bundesfinanzhof mit der steuerlichen Berücksichtigung von Arbeitsverhältnissen mit Angehörigen. Das Gericht hat bestätigt, dass es für die Anerkennung auf die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten ankommt. Dabei wurden u.a. folgende Punkte durch das Gericht diskutiert:
- Eine weitere (hauptberufliche) Tätigkeit des Angehörigen kann Zweifel auslösen, dass eine Nebenbeschäftigung überhaupt erfüllt werden kann.
- Hätte der Steuerpflichtige im Falle der Nichtbeschäftigung seines Angehörigen einen fremden Dritten einstellen müssen, sind niedrigere Anforderungen an die Anerkennung zu stellen als wenn der Angehörige für solche Tätigkeiten eingestellt wird, die üblicherweise vom Steuerpflichtigen selbst oder unentgeltlich von Familienangehörigen erledigt werden.
- Durch den Angehörigen unentgeltlich erbrachte Überstunden sind alleine noch kein Grund für die Nichtanerkennung, solange nicht dadurch der Stundenlohn so gering wird, dass wiederum von einem ernsthaften Arbeitsverhältnis nicht ausgegangen werden kann.
- Ein fehlender Arbeitszeitnachweis führt noch nicht zu einer Fremdunüblichkeit der Anstellung, kann jedoch Zweifel begründen, ob tatsächlich im vereinbarten Umfang gearbeitet wurde. Selbst wenn auch familienfremde Aushilfen keinen Arbeitszeitnachweis geführt haben, rechtfertigt dies jedoch für die Angehörigen nicht das Unterlassen einer Erstellung von Arbeitszeitnachweisen, weil bei familienfremden Aushilfen alleine wegen des insoweit bestehenden Interessengegensatzes beide Seiten auf die Einhaltung der Vertragspflichten achten würden.
- Es müssen keine konkreten arbeitsvertraglichen Regelungen zur Art der Arbeitsleistungen und zur konkreten Verteilung der Arbeitszeit bestehen, wenn die zu erbringenden Leistungen bestimmbar sind und auch mit familienfremden Dritten keine solchen Vereinbarungen getroffen werden.
Es gilt somit weiterhin, dass Arbeitsverhältnisse mit Angehörigen so gut wie möglich dokumentiert werden sollten.