Der Große Senat des BFH hat kürzlich entschieden, was unter dem Begriff eines häuslichen Arbeitszimmers steuerrechtlich zu verstehen ist und dass ein Abzug der Kosten in diesem Zusammenhang zukünftig wieder schwieriger sein wird.
Nach bisheriger Rechtsprechung des BFH setzte der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers voraus, dass der Raum wie ein Büro eingerichtet ist und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt wird. Nachdem der BFH in mehreren Urteilen das Prinzip des Aufteilungsgebots (anstatt des Aufteilungsverbots) geprägt hatte, waren mitunter sog. gemischt beruflich/betrieblich und privat veranlasste Kosten nach Maßgabe einer geeigneten Aufteilung für steuerliche Zwecke abziehbar. In der Folge hatte eine Vielzahl von Finanzgerichten (z.B. Köln) eine anteilige Nutzung des Arbeitszimmers für ausreichend erachtet, so dass z.B. ein Abzug der Kosten einer „Arbeitsecke“ im privaten Wohnzimmer möglich war.
In dem zugrunde liegenden Verfahren war streitig, ob Kosten für einen Wohnraum, der zu 60 % zur Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und zu 40 % privat genutzt wird, anteilig als Werbungskosten abziehbar sind. Die Aufteilung der Kosten wurde nach einem „Tätigkeitsbericht“ und durch Fotos von Arbeitsmitteln entsprechend nachgewiesen.
Der wegen der im vorliegenden Fall vorliegenden grundsätzlichen Bedeutung angerufene Große Senat des BFH hält in seinem Beschluss an dem Erfordernis der mindestens nahezu ausschließlich betrieblichen oder beruflichen Nutzung fest. Fehle es hieran, sind die Aufwendungen insgesamt nicht abziehbar. In seiner Entscheidung begründet das der Große Senat neben dem allgemeinen Wortverständnis und der Anknüpfung an den herkömmlichen Begriff des „häuslichen Arbeitszimmers“ damit, dass diese Auslegung dazu beitragen werde, den betrieblich/beruflichen und den privaten Bereich sachgerecht voneinander abzugrenzen, Gestaltungsmöglichkeiten zu unterbinden und den Verwaltungsvollzug zu erleichtern. Bei einer Aufteilung der Kosten ließen sich diese Ziele nicht erreichen und überprüfen. Insbesondere ein Nutzungszeitenbuch hätte keinen über eine bloße Behauptung des Steuerpflichtigen hinausgehenden Beweiswert. Eine Abweichung vom zuletzt geprägten Aufteilungsgebot sieht der Große Senat nicht, weil es sich hinsichtlich des Arbeitszimmers um eine den allgemeinen Grundsätzen vorgehende Spezialregelung handele.
Nach der Klarstellung durch den Großen Senat gilt damit zukünftig wieder eindeutig das Erfordernis der nach der Einrichtung und sonstigen erkennbaren objektiven Umständen zu beurteilenden fast ausschließlichen Nutzung. Eine „Arbeitsecke“ reicht zumindest nicht mehr aus und bei der Einrichtung des Arbeitszimmers in einem „Durchgangszimmer“ ist wie früher bereits mit großer Skepsis des Finanzamts zu rechnen, wenngleich hier die Umstände des Einzelfalls gelten.