Mit seinem Urteil vom 30. August 2012 (IV R 54/10) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Aufwendungen einer Personengesellschaft, die zwischen Gründung und tatsächlicher Geschäftseröffnung anfallen, gewerbesteuerlich nicht zu berücksichtigen sind. Damit mindern diese Aufwendungen auch nicht die nach Geschäftseröffnung anfallende Gewerbesteuer. Dies wird damit begründet, dass die Gewerbesteuerpflicht erst mit Aufnahme der eigentlichen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft beginnt. Für Kapitalgesellschaften gilt jedoch auch weiterhin, dass die in der Anlaufphase anfallenden Verluste auch gewerbesteuerlich berücksichtigt werden, weil hier die Gewerblichkeit bereits mit Gründung beginnt. Einkommensteuerlich bleibt es jedoch auch bei Personengesellschaften dabei, dass auch die in der Anlaufphase anfallenden Aufwendungen als vorweggenommene Betriebsausgaben steuermindernd berücksichtigt werden können.