Aktuelles zum Werbungskostenabzug bei Kapitaleinkünften

Seit Einführung der Abgeltungssteuer im Jahr 2009 können grundsätzlich keine im Zusammenhang mit den Kapitaleinkünften anfallenden Kosten (z.B. Depotgebühren, Kosten für die Teilnahme an Hauptversammlungen) mehr steuerlich angesetzt werden, da diese durch den Sparerpauschbetrag von EUR 801 (bei Ledigen bzw. der doppelte Betrag bei Ehegatten) als abgegolten gelten. Zwischenzeitlich sind verschiedene Verfahren zu diesem Abzugsverbot bei den Finanzgerichten anhängig.

Auf Grundlage einer Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg prüft derzeit der Bundesfinanzhof (VIII R 13/12), ob das Werbungskostenabzugsverbot auch dann gilt, wenn bei positiver Günstigerprüfung durch das Finanzgericht festgestellt wurde, dass die Kapitaleinkünfte tatsächlich niedriger als mit einem Steuersatz von 25% zu versteuern sind. Ob das Abzugsverbot für die Werbungskosten auch dann gilt, wenn die Kapitaleinkünfte ohne Abgeltungssteuer und ohne Werbungskostenabzug einem Steuersatz von mehr als 25% unterliegen, ist derzeit Gegenstand eines Verfahrens vor dem Finanzgericht Münster(3 K 1277/11).

Weiterhin prüft derzeit der Bundesfinanzhof (VIII 34/13), ob das Abzugsverbot auch dann gilt, wenn nachträglich Kosten zu Kapitaleinkünften anfallen, die in den Jahren bis 2008 noch der vollen Steuerpflicht unterlagen. Das Finanzgericht Köln (7 K 244/12) hatte im Falle von Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer Selbstanzeige zu den Kapitaleinkünften der Jahre bis 2008 einen Werbungskostenabzug auch in den Jahren ab 2009 zugelassen.