Aktuelle Finanzgerichtsurteile rund um die privat genutzte Immobilie

Das Finanzgericht München hat in einem Urteil vom 5. Juli 2012 (5 K 2947/10) entschieden, dass die eintägige Vermietung des Wohnhauses für Zwecke von Filmaufnahmen nicht als gewerblich anzusehen ist (wenn nicht gerade eine regelmäßige Vermietung für solche Zwecke erfolgt). Darüber hinaus wird in Frage gestellt, ob die Einnahmen aus der Vermietung als solche aus Vermietung und Verpachtung steuerlich zu erfassen sind und ob in diesem Fall die Einnahmen- bzw. Einkunftserzielungsabsicht tatsächlich angenommen werden kann und damit die Einnahmen der Versteuerung zu unterwerfen sind. Eine Einkunftserzielungsabsicht, genauso wie die Prognose, durch die Vermietung dauerhaft Überschüsse erwirtschaften zu wollen, kann danach nicht alleine dadurch belegt werden, dass ein so genannter „Location Scout“ eingeschaltet wird, um das Objekt entsprechend zu vermarkten. Das Urteil bedeutet jedoch auch, dass eventuell die Einnahmen übersteigende Kosten im Zusammenhang mit der Vermietung gleichfalls nicht abziehbar sein können, wenn keine Einkunftserzielungsabsicht nachgewiesen werden kann.

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Sachsen vom 23. März 2012 (3 K 1388/10) kann auch für den nachträglichen Einbau eines Kachelofens und eines Schornsteins in das privat genutzte Wohnhaus die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG im Rahmen der hier geltenden Höchstbeträge berücksichtigt werden. Begründet wird dies damit, dass durch § 35a EStG nicht nur Erhaltungsaufwendungen gefördert werden, sondern auch Modernisierungen. Die Herstellung neuer Bauteile kann danach Bestandteil einer Modernisierung im Sinne der Gesetzesvorschrift sein.