Während bis 2007 der Gewerbesteueraufwand einkommensmindernd zu berücksichtigen war, ist dieser seit 2008 nicht mehr abzugsfähig. Gleichzeitig wurde ab 2008 jedoch der Steuersatz bei der Körperschaftsteuer für Kapitalgesellschaften reduziert bzw. die Gewerbesteueranrechnung auf die Einkommensteuer bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften erhöht.
Insgesamt sieht der Bundesfinanzhof – auch unter Berücksichtigung der vorgenannten gegenläufigen Steueranpassungen – die Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als verfassungsgemäß an. Sollte die Regel einmal zu extremen Auswirkungen führen, muss dies nicht durch den Gesetzgeber, sondern durch Billigkeitsmassnahmen geregelt werden.