Der BFH hat aktuell in seinem Urteil vom 8. April 2014 (IX R 45/13; veröffentlicht am 15.5.2014) dazu Stellung genommen, ob Schuldzinsen auch nach einer steuerfrein Veräußerung des Wohngrundstücks außerhalb der Spekulationsfrist (nach Ablauf von 10 Jahren) als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden können.
Der Bundesfinanzhof hat diese Frage zugunsten des Steuerpflichtigen entschieden, so dass die auf ein (umgeschuldetes) Anschaffungsdarlehen gezahlten nachträglichen Schuldzinsen auch im Falle einer nicht steuerbaren Veräußerung (also entsprechend nach Ablauf der 10 Jahresfrist) der vormals vermieteten Immobilie grundsätzlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können. Voraussetzung ist dafür u.a., dass der Steuerpflichtige den aus der Veräußerung der bislang vermieteten Immobilie erzielten Erlös – soweit nicht Tilgungshindernisse entgegenstehen – stets und in vollem Umfang zur Ablösung des Anschaffungsdarlehens verwendet. Hierdurch wurde im Ergebnis die Möglichkeit des Schuldzinsenabzugs für den Steuerpflichtigen erweitert.
Diese Entscheidung knüpft im Übrigen an das Urteil vom 20. Juni 2012 (IX R 67/10, BStBl II 2013, 275) an, mit dem der BFH den nachträglichen Schuldzinsenabzug auch schon im Falle einer nach § 23 EStG steuerbaren Veräußerung (also entsprechend innerhalb der 10 Jahresfrist) zugelassen hatte.