Abziehbarkeit von Fahrtkostenerstattung an Familienangehörige bei ansonsten unentgeltlicher Kinderbetreuung

Bei den Erziehungsberechtigen eines Kindes waren bis 2011 die Kosten für die Kinderbetreuung dann anteilig wie Werbungskosten steuerlich abziehbar, wenn beide Elternteile erwerbstätig waren. Ab 2012 wurde die Regelung dahingehend abgeändert, dass grundsätzlich der Kreis der Berechtigten erweitert wurde, aber die Kosten nur noch als Sonderausgaben statt als Werbungskosten abziehbar sind. In einem aktuellen Urteil hat das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 9. Mai 2012, 4 K 3278/11) entschieden, dass die Fahrtkosten, die einer Großmutter in Zusammenhang mit der unentgeltlichen Betreuung ihres Enkelkindes entstanden sind und ihr von den Eltern des Kindes erstattet werden, sind bei den Eltern erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten gemäß § 4f EStG darstellen. Gleiches sollte natürlich bei der Betreuung durch den Großvater oder andere Familienangehörige gelten.

Um die Anerkennung zu gewährleisten, sollten jedoch über die Fahrtkostenerstattungen kurze, schriftliche Vereinbarungen getroffen werden, die in Inhalt und Durchführung dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen. Bei den Empfängern sollte die Erstattung regelmäßig keine Steuer auslösen, wenn die Fahrtkostenerstattungen die anfallenden Kosten nicht übersteigen.