Abziehbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers: gemischte Nutzung zulässig

Aktuell hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden (8 K 254/11), dass die Arbeitszimmerkosten – vorausgesetzt es erfolgt eine zu mehr als 50% berufliche Nutzung – entsprechend dem Verhältnis der privaten zur beruflichen Nutzung aufzuteilen sind und der beruflich veranlasste Anteil abziehbar ist. Dies entspricht der z.B. zum Thema Reisekosten ergangenen Rechtsprechung. Gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts ist die Revision beim Bundesfinanzhof (IX R 23/12) anhängig.