Nach der gesetzlichen Regelung ist Grundlage für den Wert der privaten Kfz-Nutzung stets der Bruttolistenneupreis. Dies gilt auch bei Gebrauchtfahrzeugen oder Pkw mit Tageszulassung. Derzeit ist zu der Frage, ob bei solchen Fahrzeugen auf die Bemessungsgrundlage der privaten Kfz-Nutzung ein Abschlag vorzunehmen ist (also ein niedrigerer Wert als der Bruttolistenpreis anzusetzen ist), ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig (VI R 51/11). Dieses Verfahren beruht auf einem sehr ausführlichen Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 14.9.2011 (9 K 394/10), in dem ein niedriger Ansatz abgelehnt wurde. Begründet wurde dies u.a. damit, dass von dieser pauschalen Ansatzweise durch das Führen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs jederzeit abgewichen werden kann, wenn der pauschale Wert zu hoch erscheint.