1%-Kfz-Nutzung beim Arbeitnehmer – Sämtliche vom Arbeitnehmer getragene Fahrzeugkosten abziehbar

Abweichend von der vorherrschenden Auffassung sind nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf sämtliche vom Arbeitnehmer getragene Aufwendungen für den PKW abziehbar, der vom Arbeitgeber der pauschalen Nutzungswertbesteuerung von 1% unterworfen wird.

Dies gilt einerseits für die auf berufliche Fahrten entfallenden Kosten (z.B. Benzin, soweit nicht durch den Arbeitgeber getragen), weil die Durchführung der betrieblichen Fahrten Grundlage des Arbeitsverhältnisses und des Arbeitslohns sind, die Kosten sind somit abziehbar.

Interessanterweise argumentiert das Gericht ähnlich für die Kosten der Privatfahrten: ohne Privatfahrten, müsste der Arbeitnehmer keine Kfz-Nutzung versteuern, somit dienen die Kosten der Erlangung des Sachlohns „Kfz-Nutzung“.

Das Urteil des Finanzgericht Düsseldorfs datiert vom 4. Dezember 2014 (12 K 1073/14).