Auch der Bundesrat hat numehr dem „Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ zugestimmt. Gegenüber den ursprünglichen Gesetzesentwürfen enthält das Gesetz nunmehr auch Neuregelungen zur Anwendung § 13b UStG bei Bauleistungen.
Nunmehr wird gesetzlich verankert, dass die Anwendung von § 13b UStG dann nicht beanstandet wird, wenn alle Beteiligten in Zweifelsfällen von der Anwendung des § 13b UStG ausgegangen sind, obwohl die Voraussetzungen nicht vorlagen und durch die Anwendung kein Ausfall der Steuerschuld eintritt (der Leistungsempfänger die Steuer also ordnungsgemäß abführt). Weiterhin kommt es für die Anwendung des § 13b UStG darauf an, ob der Bauträger oder ein anderer Leistungsempfänger nachhaltig Bauleistungen erbringt. Neu ist jedoch, dass hierüber im Ergebnis das zuständige Finanzamt entscheidet und dem Bauträger eine Bescheinigung ausstellt, ob nachhaltige Bauleistungen anzunehmen sind. Ist in der Vergangenheit bereits § 13b UStG angewendet worden und soll dies aufgrund der Rechtsprechungsänderung rückgängig gemacht werden, soll dies durch eine explizite Gesetzesregelung in Zukunft dazu führen, dass der Änderungsantrag des Leistungsempfängers stets dazu führt, auch die Umsatzsteuer des Leistenden zu korrigieren.